Die Qualitätsanforderungen zur Behandlung chronischer und schwerheilender Wunden werden angehoben
Zur Anmeldung Gemäß Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V haben Leistungserbringer, welche chronische oder schwer heilende Wunden gemäß Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie versorgen, ab 1. Januar 2022 ein ausreichendes Qualitätsniveau in personeller, fachlicher, organisatorischer und sachlicher Hinsicht sicherzustellen. Die maßgebliche Frage, die sich hieran anschließt, lautet: Wer darf zukünftig chronische Wunden behandeln? Bisher war die formelle Zusatzvoraussetzung zur Behandlung und Versorgung chronischer Wunden das Vorlegen einer dreijährig abgeschlossenen Kranken- oder Altenpflegeausbildung. Neben der formellen Qualifikation musste selbstverständlich auch die tatsächliche Fähigkeit – sprich die materielle Qualifikation – zur Behandlung…continue reading →