Qualitätssicherung – Beweissicherung – Patientenschutz
Interessante Themen, kompetente Referenten und ansprechende Tagungsorte unter einen Hut zu bringen ist erfahrungsgemäß nicht leicht. Und ist der Gegenstand einer Pflegetagung nicht dem eigentlichen Dienst am Menschen, sondern der ungeliebten “Begleittätigkeit” Dokumentation gewidmet, wird es noch schwieriger.
Dennoch haben es die Veranstalter des 4. Symposiums des Pflegerechts verstanden, diese Herausforderungen zu meistern: Zum vierten Mal wurde die “Pflege-Symposien-Reihe” attraktiv gestaltet. Sechs Referenten nahmen das Thema “Dokumentation” aus verschiedenen Perspektiven unter die Lupe. Den Einstieg und Überblick verschaffte Prof. Dr. Volker Großkopf, dessen Ausführungen zur Bedeutung der Dokumentation sich beispielhaft an einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr orientierten. Bei dem von ihm geschilderten Fall war aus den Aufzeichnungen weder ein Pflegeplan noch ein Pflegebericht zu ermitteln. Da die erbrachten Pflegeleistungen für die Richter somit im Dunkeln blieben, waren die Behandlungskosten für das entstandene Dekubitusgeschwür von der Pflegeeinrichtung zu tragen. Großkopf empfahl eine penibel genaue Dokumentation des Hautstatus vor allem bei der Neuaufnahme bzw. Entlassung von Heimbewohnern.
Dr. Elke Mohr vom MDK Hamburg und Dokumentationsspezialistin Daniela Horn-Wald unterstützten diese Forderung. “Die Pflegedokumentation soll eine bisher nicht in die Pflege einbezogene Person in die Lage versetzen, die Pflege ohne Probleme übernehmen zu können.”
Die rechtlichen Grundlagen der Dokumentation wurden von dem Medizinrechtler Michael Schanz und dem Pflegerechtsexperten Rolf Höfert erläutert. Schanz erteilte den Hoffnungen auf einen geringeren Schreibaufwand bei den entbürokratisierten Varianten der Pflegedokumentation eine klare Absage: “Über den durch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenverträge festgesetzten Mindestumfang hinaus ist eine Kürzung der Dokumentationsinhalte nicht zulässig.” Rolf Höfert hob die Urkundenqualität der Dokumentation hervor. Nicht als solche erkennbare nachträgliche Änderungen der Dokumentation durch Streichungen oder Ersetzungen stellen eine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung dar, so seine Warnung.
Auf dem 4. Pflegerechtssymposium, das am 6. Mai 2005 in Köln-Deutz stattfand, wurde den Pflegekräften erneut die Relevanz rechtlicher Themen für ihren Arbeitsalltag vor Augen geführt. Die Teilnehmer hatten zudem Gelegenheit, das erworbene Wissen mit den zahlreich anwesenden Firmenvertretern auf der begleitenden Fachausstellung zu diskutieren.
Dieser Beitrag erschien erstmals in der Fachzeitschrift Rechtsdepesche.