Der Sturz – eine neue Herausforderung für die Pflege
Seit der Einführung des “Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege” sind zunehmend Aktivitäten zur Umsetzung in verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu beobachten. Diese Entwicklung ist sehr zu begrüßen, da zeitgleich auch die rechtliche Relevanz des Themas “Sturz” enorm zugenommen hat.
Prof. Dr. Großkopf, Dekan des Fachbereichs Gesundheitswesen der Katholischen Fachhochschule NW, führte in seinem Vortrag aus, dass Pflegequalität untrennbar mit der Vermeidung von Gefahren, beispielsweise dem Sturz eines Patienten bzw. Bewohners, verbunden sei: “Leitlinien und Expertenstandards zeigen auf, was unter rationalen Gesichtspunkten für die einzelne Pflegekraft zurzeit in der Pflege sinnvoll wäre”, so Prof. Großkopf.
Heiko Fillibeck, Referent für Pflegepraxis im Kuratorium deutsche Altershilfe, war bei der Gestaltung des Expertenstandards beteiligt und berichtete in seinem Referat über die positiven Auswirkungen, die die Expertenstandards in den Pflegebereichen erzielt haben. Vor allem bringen sie für das in der Pflege tätige Fachpersonal den großen Vorteil, sicher sein zu können, was der tatsächliche aktuelle pflegewissenschaftliche Stand ist.
Dass mit der Anwendung der nationalen Expertenstandards auch die Grundlage für das gesetzlich geforderte Qualitätsmanagement gelegt wird, erläuterte Dipl.-Pflegewirt Sascha Saßen. So sei die Evidenzbasierung der Prozedurenlenkung (vgl. § 11 Abs. 1 SGB XI und § 12 Abs. 1 SGB V) schnell zu realisieren, da die Standards bereits auf einer systematischen Forschung beruhen und so als Basis für konkrete Verfahrensanweisungen dienen können.
In direktem Zusammenhang mit dem Thema Sturz steht ein weiteres Problemfeld: die Fixierung. Nicht selten werden Fixierungsmaßnahmen prophylaktisch zur Verhinderung eines Sturzgeschehens durchgeführt (z.B. durch Hochziehen von Bettgittern). Unter welchen Bedingungen solche Maßnahmen rechtmäßig oder fehlerhaft sind, wurde anschaulich von Rechtsanwalt Hubert Klein aus Köln dargelegt. Er erläuterte, dass bereits vermeintlich “kleine” Handlungen wie das Wegnehmen von Brillen und Gehhilfen den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen können. Dagegen sei es als ein Pflichtversäumnis anzusehen, wenn etwa bei einer konkreten (Sturz-)Gefährdung von Risikopatienten keine Fixierung durchgeführt würde.
Abschließend stellte Rolf Höfert, Geschäftsführer des Deutschen Pflegeverbands (DPV), heraus, dass die haftungsrechtlich relevanten Expertenstandards zur Sturz- und Dekubitusprophylaxe eher den prozessführenden Medizinrechtlern als den handelnden Pflegekräften bekannt sind.
Die gut besuchte Veranstaltung zeigte, dass die Veranstalter – das Kölner Fortbildungsinstitut PWG-Seminare und der DPV – es wieder geschafft haben, die rechtliche Relevanz für den Arbeitsalltag von Pflegenden anschaulich und interessant darzulegen.
Das 7. Symposium des Pflegerechts wird am 12. Dezember 2006 in Köln-Deutz zum Thema “Kontinenzförderung” stattfinden.
Dieser Beitrag erschien erstmals in der Fachzeitschrift Rechtsdepesche.